Religionsunterricht

Für den Besuch des Religionsunterrichts gelten folgende gesetzliche Regelungen:

  1. In den Klassen 5 bis 10 ist für getaufte Schülerinnen und Schüler nur der Besuch des konfessionsgebundenen Religionsunterrichts möglich. Es ist nur mit Erlaubnis der Kirchenleitung möglich, dass katholische Schülerinnen und Schüler den evangelischen Religionsunterricht besuchen und umgekehrt.
  2. Auf Wunsch können Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5, sofern sie konfessionslos sind oder einer anderen Religionsgemeinschaft angehören, den evangelischen oder den katholischen Religionsunterricht besuchen. Die unterrichtende Lehrkraft muss damit einverstanden sein. Sofern Schüler/innen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, nehmen sie ab Klasse 7 am Ethikunterricht teil.
  3. In der Jahrgangsstufe 1 und 2 ist es den Schülerinnen und Schülern gestattet maximal 2 Halbjahre den Religionsunterricht der anderen Konfession zu besuchen. In diesen Fällen sind die Schülerinnen und Schüler darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit verwirken, evangelische bzw. katholische Religion in der Abiturprüfung zu wählen.

 

Stand: September 2019